vorübergehende Registrierung vorübergehender Rechtsdienstleistungen

    Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger

    Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.

    Beschreibung

    Alle Dienstleister (natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften), die rechtmäßig zur Ausübung eines registrierungsfähigen Berufs (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) oder eines vergleichbaren Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie eine hier registrierte Person in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen).

     

    Ansprechpartner

    Landgericht Aschaffenburg (LG AB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Erthalstr. 3

    63739 Aschaffenburg

    Postfachadresse

    Postfach 101349

    63709 Aschaffenburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Und nach telefonischer Vereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lg-ab.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=09332568165Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/09332568165Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 398-0

    Fax: +49 9621 96241-0195

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
    • Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
    • Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
    • Angaben zur Berufsbezeichnung

    Voraussetzungen

    Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich lediglich bei einer Registrierungsbehörde anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

    Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.

    Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Gegen die Untersagung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Sobald der zuständigen Behörde Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt diese Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald der zuständigen Behörde Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English