Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

    Wild lebende Pflanzen; Beantragung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung

    Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung von wildlebenden Pflanzen (auch Flechten und Pilze) die nicht besonders geschützt sind, erteilt die untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungsbehörden. Diese wird in der Regel durch einen schriftlichen Bescheid erteilt.

    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)).

    Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten:

    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.

    Zum privaten Sammeln von bestimmten nicht besonders geschützten Pflanzen in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Jeder darf wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. (§ 39 Abs. 3 BNatSchG).

    Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformendürfen grundsätzlich nicht aus der Natur entnommen werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ausnahmen sind für bestimmte Zwecke, wie z. B. Forschung, und mit vorheriger Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung möglich (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Für bestimmte Pilze, die in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden, bestehen Ausnahmen (§ 2 Abs. 1 BArtSchV)

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Umwelt - Fachbereich Naturschutz - SG 35 (LRA TÖL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Postanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Bitte vereinbaren Sie für die persönliche Vorsprache telefonisch oder per E-Mail einen Termin.

    Für Anliegen in der Kfz-Zulassung / Führerscheinstelle steht ihnen unsere Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.

    Kontakt

    E-Mail: umwelt@lra-toelz.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6228536893519Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8041 505-117

    Fax: +49 8041 505-18117

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    In dem Antrag soll angegeben werden, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden sollen. Als Pflanzen in diesem Sinne gelten auch Flechten und Pilze sowie Entwicklungsformen von Pflanzen (Samen, Früchte,…) und ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse aus Pflanzen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Erlaubnisgebühr (Kostengesetz i.V.m. Kostenverzeichnis TarifNr. 8.III.0/ 5.1): 50 bis 5.000 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 06.12.2023

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen am 14.10.2022

    Stichwörter

    Beeren sammeln, Blumenpflücken, Pflanzen sammeln, Pilze sammeln, Schwammerlsammeln, Schwammerl sammeln, Wildpflanzen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English