Kreistagswahl Feststellung / Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen / Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit / Kreistagswahl Feststellung des Wahlergebnisses
    99128015037000, 99128015037001, 99128015037002, 99128015037003

    Landkreiswahl; Durchführung

    Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.

    Beschreibung

    Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.

    Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt - Kommunales und Ordnungsaufgaben (SG 30)LRA SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1
    97421 Schweinfurt

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    Postanschrift

    Postfach 1450
    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@lrasw.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=4748287072339Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4748287072339Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Wahlrecht und Wählbarkeit

    Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Wer zum Kreisrat gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Zum Landrat kann gewählt werden, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die spezielle Altersgrenze nicht erreicht hat.

    Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)

    Fristen

    Bei der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.

    Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihr Landratsamt.

    Kosten

    Die Kosten der Landkreiswahlen tragen grundsätzlich die Landkreise.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 28.11.2025

    Stichwörter

    Kommunalwahlen, Kreisrat, Kreisräte, Kreistag, Landrat, Landräte, Wahltag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English