Privathochschule Anerkennung
    99061015016000

    Nichtstaatliche Hochschule; Beantragung der staatlichen Anerkennung

    Einrichtungen des Bildungswesens mit Sitz in Bayern können auf Antrag des Trägers durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschule staatlich anerkannt werden.

    Beschreibung

    Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz, weitere Niederlassungen und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und KunstStMWK

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstraße 2
    80333 München

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    80327 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=1147481183400Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1147481183400Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Studium, Forschung und Lehre auf Hochschulniveau zu betreiben. Dazu gehört insbesondere, dass

    1. 

    die Qualität der angebotenen Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird,

    2.

    bei Universitäten mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende und bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinanderfolgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, bei Kunsthochschulen mindestens drei zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führende, grundsätzlich akkreditierte Studiengänge,

    3.

    nur solche Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

    4.

    nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des Art. 57 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,

    5.

    sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 29.09.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English