Kreisumlage; Erhebung

    Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage.

    Beschreibung

    Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Sie legen damit ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um.

    Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage sind die Umlagegrundlagen. Dies sind die jeweils gültigen Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden als Kennzahl ihrer eigenen Steuerstärke und 80 Prozent der im Vorjahr vom Freistaat Bayern an die kreisangehörigen Gemeinden geflossenen Schlüsselzuweisungen.

    Die Kreisumlage wird vom Kreistag jährlich in Form eines Prozentsatzes der Umlagegrundlagen festgesetzt. Sie wird bei den kreisangehörigen Gemeinden als Umlageschuldnern in gleichen monatlichen Raten erhoben. Die Umlagesätze dürfen im jeweils laufenden Jahr nur einmal geändert werden. Dabei muss eine etwaige Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein.

    Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, kann der Landkreis bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Raten erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Jahr sind diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Berchtesgadener Land - Fachbereich Z 2 - Finanzmanagement (LRA BGL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Postanschrift

    Salzburger Straße 64

    83435 Bad Reichenhall

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: haushalt@lra-bgl.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4000791816209Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8651 773-0

    Fax: +49 8651 773-111

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Kreisumlage wird zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig.

    Eine Erhöhung der Umlagesätze muss vom Kreistag vor dem 1. Juni beschlossen sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 30.10.2024

    Stichwörter

    Landkreis, Landkreise, Umlage, Umlagegrundlagen, Umlagen, Umlagesatz, Umlagesätze

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English