Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung
Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.
Beschreibung
Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.
Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.
Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.
Ansprechpartner
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim (LRA NEA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1520
91405 Neustadt a.d.Aisch
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@kreis-nea.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=61220277419Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/61220277419Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9161 92-0
Fax: +49 9161 92-91060
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Aufwendungen
(z. B. Rechnungen)
Voraussetzungen
- Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung.
- Sie haben die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule verwendet.
- Das Verwaltungsverfahren kann nicht schriftlich durchgeführt oder Sie können Rechte durch schriftliche Äußerung nicht ausreichend wahrnehmen.
- Sie haben die Kommunikationshilfen selbst zur Verfügung gestellt.
- Sie haben die Behörde über die Wahl der Kommunikationshilfen rechtzeitig informiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.
Rechtsgrundlage(n)
- Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV)
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG)
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)
- Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Rechtsbehelf
Sie können gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen.
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, können Sie die Erstattung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.
Auf Wunsch kann die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung ausgezahlt werden.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 13.03.2024
Stichwörter
Gebärdensprache, Hilfen für Gehörlose