Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in Verwaltungsverfahren Bewilligung

    Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung

    Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.

    Beschreibung

    Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.

    Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.

    Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 

    Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.

    Ansprechpartner

    Für Mittelfranken (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Aufwendungen

      (z. B. Rechnungen)

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung.
    • Sie haben die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule verwendet.
    • Das Verwaltungsverfahren kann nicht schriftlich durchgeführt oder Sie können Rechte durch schriftliche Äußerung nicht ausreichend wahrnehmen.
    • Sie haben die Kommunikationshilfen selbst zur Verfügung gestellt.
    • Sie haben die Behörde über die Wahl der Kommunikationshilfen rechtzeitig informiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen.

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, können Sie die Erstattung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.

    Auf Wunsch kann die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung ausgezahlt werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 13.03.2024

    Stichwörter

    Gebärdensprache, Hilfen für Gehörlose

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English