Ladenöffnungszeiten Überprüfung

    Ladenöffnungszeiten; Beantragung einer Ausnahme

    In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes. Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten müssen bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

    Beschreibung

    Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde und/oder die Gemeinde.

    Grundsatz

    In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.

    Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

    Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

    Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Verkaufsoffene Sonntage dürfen aber nicht im Dezember angesetzt werden.

    Landesverordnung, Sonntagsöffnung im Rahmen der "Kur-, Ausflugsortregelung

    In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten Läden zum Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments (u. a. Devotionalien, Badeartikel, ortstypische Gegenstände) dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn der jeweilige Ort in der Anlage zur Ladenschlussverordnung enthalten ist.

    Verkauf von Blumen

    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag, und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.

    Sonderöffnungszeiten

    Nach derzeitiger geltender Rechtslage in Bayern können befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten nur bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.

    Für diese Ausnahmendie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und sich ausschließlich auf einen Regierungsbezirk beziehen, ist die jeweilige Regierung zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

    Derzeit können Ausnahmeersuchen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u. a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Kommune ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Kommune (Straßennamen sind explizit aufzuführen; ggf. mit Angabe der Hausnummer) erfolgen.

    Die Informationen über das jeweilige Ereignis sind ausschließlich von den Kommunen den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dabei hat die Kommune aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein „dringendes öffentliches Interesse“ besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessengemeinschaft kann kein „dringendes öffentliches Interesse“ begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung in diesem Sinne.

    Ladenschlusszeiten bei Tankstellen

    Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.

    Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG fallen unter diesen Begriff Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Winzererstr. 9

    80797 München

    Postanschrift

    80792 München

    Öffnungszeiten


    nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=25442983315Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25442983315Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 1261-01

    Fax: +49 89 1261-1122

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Landratsamt Erlangen-Höchstadt (LRA ERH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Nägelsbachstr. 1

    91052 Erlangen

    Postfachadresse

    Postfach 2520

    91013 Erlangen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@erlangen-hoechstadt.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34442570404Sicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 9131 803-0

    Fax: +49 9131 803-491000

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    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 21 - Handel und Gewerbe, Vergabekammer Nordbayern (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

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    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

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    Markt Wachenroth

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 23

    96193 Wachenroth

    Postanschrift

    Hauptstr. 23

    96193 Wachenroth

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 12:30 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: info@wachenroth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/32218730753Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9548 982026-0

    Fax: +49 9548 982026-31

    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English