Ladenöffnungszeiten; Beantragung einer Ausnahme
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes. Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten müssen bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Beschreibung
Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde und/oder die Gemeinde.
Grundsatz
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen
Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Verkaufsoffene Sonntage dürfen aber nicht im Dezember angesetzt werden.
Landesverordnung, Sonntagsöffnung im Rahmen der "Kur-, Ausflugsortregelung
In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- oder Wallfahrtsorten Läden zum Verkauf eines eingeschränkten Warensortiments (u. a. Devotionalien, Badeartikel, ortstypische Gegenstände) dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn der jeweilige Ort in der Anlage zur Ladenschlussverordnung enthalten ist.
Verkauf von Blumen
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag, und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
Sonderöffnungszeiten
Nach derzeitiger geltender Rechtslage in Bayern können befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten nur bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.
Für diese Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und sich ausschließlich auf einen Regierungsbezirk beziehen, ist die jeweilige Regierung zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Derzeit können Ausnahmeersuchen hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u. a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Kommune ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Kommune (Straßennamen sind explizit aufzuführen; ggf. mit Angabe der Hausnummer) erfolgen.
Die Informationen über das jeweilige Ereignis sind ausschließlich von den Kommunen den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dabei hat die Kommune aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein „dringendes öffentliches Interesse“ besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmens oder einer Interessengemeinschaft kann kein „dringendes öffentliches Interesse“ begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung in diesem Sinne.
Ladenschlusszeiten bei Tankstellen
Verkaufsstellen müssen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.
Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG fallen unter diesen Begriff Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80792 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmas.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=25442983315Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25442983315Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 1261-01
Fax: +49 89 1261-1122
Internet
Gemeinde Deining
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Schloßstr. 6
92364 Deining
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 Uhr - 17:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gemeinde@deining.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34553097530Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9184 8300-0
Fax: +49 9184 8300-99
Internet
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 56 Gewerbe, Gesundheit, Lebensmittelüberwachung (LRA NM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1405
92304 Neumarkt i.d.OPf.
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Aufgrund der aktuellen Lage bitte beachten:
Besuche nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich, nur mit Mund-Nasen-Schutz! Bei Terminen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 15 Minuten ist eine FFP 2-Maske zu tragen!
Öffnungszeiten KFZ-Zulassungsbehörde
Die KFZ-Zulassungsbehörde besitzt ein Aufrufsystem. Annahmeschluss ist jeweils 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: landratsamt@landkreis-neumarkt.de
De-Mail: info@kreis-nm.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/157416159610Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9181 470-0
Fax: +49 9181 470-1320
Internet
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 23 - Straßenverkehr, Personenbeförderung, Gewerbe (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: wirtschaft@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9853952722101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1199
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024