Ehrenamtliche Richter; Beantragung einer Entschädigung
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können eine Entschädigung beantragen (z. B. für Zeitversäumnis, für notwendige Fahrtkosten).
Beschreibung
Bei den Arbeitsgerichten, bei den Sozialgerichten, bei den Verwaltungsgerichten, bei den Finanzgerichten, bei den Kammern für Handelssachen der Landgerichte (Handelsrichter) und teilweise bei den Strafgerichten (Schöffen) wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter an der Rechtsprechung mit vollem richterlichen Stimmrecht mit.
Für die Tätigkeit wird nach § 15 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Entschädigung für
- Notwendige Fahrtkosten (z.B. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Kilometergeld bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs)
- Aufwand (z.B. Tagegeld, Übernachtungsgeld)
- sonstige Aufwendungen
- Zeitversäumnis
- Nachteile bei der Haushaltsführung und
- Verdienstausfall
gezahlt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sowie die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des JVEG.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 EUR je Stunde.
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung für Zeitversäumnis eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Für den Verdienstausfall wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 EUR je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 55 EUR je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 73 EUR je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Für die Entschädigung der Handelsrichter gilt eine Sonderregelung.
Ansprechpartner
Arbeitsgericht Bayreuth (ArbG BT)
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95422 Bayreuth
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E-Mail: poststelle@arbg-bt.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=93220753316Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93220753316Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 787284-0
Fax: +49 921 787284-44
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Sozialgericht Bayreuth (SG BT)
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95420 Bayreuth
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E-Mail: poststelle@sg-bt.bayern.de
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Telefon Festnetz: +49 921 593-0
Fax: +49 921 593-333
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Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth (VG BT)
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95422 Bayreuth
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Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-bt.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=7888787219Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7888787219Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 921 5904-500
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Amtsgericht Hof (AG HO)
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95010 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerservice Justiz
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr
sowie nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer: 09281 / 600-421
Für Eilsachen (Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen, Kontoschutzanträge etc.) besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit der Terminsabsprache.
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ho.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=83888185151Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/83888185151Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-372
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Landgericht Hof (LG HO)
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Hausanschrift
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Postfach 1307
95012 Hof
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Poststelle@lg-ho.bayern.de
De-Mail: lg-hof@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=58999237164Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/58999237164Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 600-0
Fax: +49 9281 600-190
Internet
erforderliche Unterlagen
- Arbeitnehmer, die einen Verdienstausfall geltend machen, müssen eine Verdienstausfallbescheinigung des Arbeitgebers vorlegen.
Voraussetzungen
Sie sind als ehrenamtliche/r Richter/-in tätig.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Entschädigung bei dem Gericht beantragen, für das Sie tätig sind.
Die entsprechenden Entschädigungsformulare werden in der Regel vom Gericht übermittelt.
Die Erstattung der Kosten wird von der Gerichtsverwaltung abgewickelt.
Fristen
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode geltend gemacht wird.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 14.12.2023