Jugendhilfe im Strafverfahren Beratung und Unterstützung

    Jugendgerichtshilfe; Inanspruchnahme

    In Deutschland beginnt die strafrechtliche Verantwortlichkeit („Strafmündigkeit“) mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Wenn junge Menschen straffällig werden, kann die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen werden.

    Beschreibung

    Geraten junge Menschen im Alter von 14 bis 21 Jahren mit dem Gesetz in Konflikt, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.

    Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gemäß § 52 SGB VIII („Jugendgerichtshilfe“ bzw. „Jugendhilfe in Strafverfahren“) gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Die Jugendgerichtshilfe ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Sie begleitet die jungen straffälligen Menschen, unterstützt die Jugendgerichte sowie die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen steht bei allen Überlegungen im Vordergrund.

    Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:

    • Information und Beratung über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens
    • möglichen Folgen der Straftat
    • Datenschutz und Vertrauensschutz
    • verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, bei Problemen und Schwierigkeiten in Schule, Beruf und Ausbildung, Familie und Wohnen, Freizeit sowie bei Schulden
    • Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation, Zukunftsperspektiven, Hintergründe der Straftaten und mögliche Jugendhilfemaßnahmen
    • Unterstützung des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens sowie des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung
    • Betreuung in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft; ggf. Wiedereingliederung in die Gesellschaft und Resozialisation
    • Vermittlung und Begleitung von Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe (z. B. Erziehungsbeistandschaften bzw. Betreuungsweisungen)

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Eichstätt - SG 32 - Amt für Familie und Jugend (Standort 1) (LRA EI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gundekarstraße 3

    85072 Eichstätt

    Postanschrift

    Gundekarstraße 3

    85072 Eichstätt

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/494859058643Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8421 70-0

    Fax: +49 8421 70-1305

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Landratsamt Eichstätt - SG 32 - Amt für Familie und Jugend (Standort 2) (LRA EI)

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    Bahnhofstraße 16

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    erforderliche Unterlagen

    • Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich an das örtlich zuständige Jugendamt.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 14.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English