Ausnahme für das Mitwirken von Kindern bei Theatervorstellungen oder Musikaufführungen
    99068006017000

    Jugendarbeitsschutz; Beantragung einer Ausnahmebewilligung für die gestaltende Mitwirkung bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich

    Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich (z. B. bei Film- und Fernseh- oder Theaterproduktionen) ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.

    Beschreibung

    Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.

    Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden. Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei diesem Beschäftigungsverbot nicht.

    Für Veranstaltungen in Tanzlokalen, Kabaretts, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und ähnliche Veranstaltungen darf eine Ausnahme nach 3 6 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht bewilligt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Veranstaltung wegen ihrer Art oder wegen ihrer äußeren Umgebung für die Gesundheit oder Entwicklung eines Kindes oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gefährlich sein könnte.

    Online-Dienst

    Antrag zur Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen

    ID: L100042_211145

    Beschreibung

    Sie können eine Ausnahmebewilligung nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz hier online beantragen.

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    Regierung von Unterfranken - Sozialer Arbeitsschutz - Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Kinder-/ Jugendarbeitsschutz, HeimarbeitReg UFr

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    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 07.04.2026

    Stichwörter

    Arbeitszeit, Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Beschäftigungsverbote, Einstellungsuntersuchung, Feiertagsarbeit, Fernsehauftritt, Gewerbeaufsicht, Jugendarbeitsschutz, jugendlich, Jugendliche, Kinder, Kinderarbeit, Kinderarbeitsschutz, Nachtruhe, Samstagsruhe, Schichtbetrieb, Sonntagsarbeit, Sonntagsruhe, Theatervorstellung, Veranstaltungen

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