Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen; Meldung von Missständen und Beratung

    Sie können Missstände in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe bei der Fachstelle, die bei der Kreisverwaltungsbehörde angesiedelt ist, melden. Diese berät u.a. Bewohner/-innen, An- und Zugehörige sowie Einrichtungen, Wohnformen und Träger

    Beschreibung

    Das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen, ausgenommen Gäste in teilstationären Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, sowie von besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden, durch die Überwachungs- und Prüftätigkeit der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) vor Beeinträchtigungen geschützt werden.

    Die bei den Kreisverwaltungsbehörden angesiedelten Fachstellen überwachen unter anderem die Wahrung der Würde, Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität der Bewohnerinnen und Bewohner, der angemessenen Wohn-, Pflege- und Betreuungsqualität, der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den Einsatz von ausreichend fachlich qualifizierten und persönlich geeigneten Personals. Der staatlichen Aufsichtsbehörde sind die Absicht den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme sowie beispielsweise deren Schließung, ihre Verlegung, die Änderung der Art oder ihrer Bettenanzahl und der Wechsel der Leitung anzuzeigen.

    Das PfleWoqG enthält außerdem Regelungen für Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, selbst- und trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen sowie betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung.

    Die Fachstelle übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben sowie Überwachungs- und Kontrollfunktionen. Sie kann vollstationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen jederzeit unangemeldet überprüfen, bestimmte Auskünfte verlangen und bei festgestellten Mängeln Anordnungen erlassen. Diese können von Auflagen zur Abstellung von einzelnen Mängel bis hin zu einem Aufnahmestopp, Beschäftigungsverboten und zur Betriebsuntersagung reichen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 22 Sozialhilfe, gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II, Wohungs- und Versicherungswesen, soz. Wohnungsbau (LRA GAP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olympiastr. 10

    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: Sozialamt@LRA-GAP.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/682400234953Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8821 751-1

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 08.08.2023

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