• Günzach (Landkreis Ostallgäu, Bayern)

Sozialhilfe; Beantragung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie Sozialhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Beschreibung

Eine Gewährung von Sozialhilfe setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland (Bundesgebiet) keine Leistungen.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Leistungen der  Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.

Ansprechpartner

Bezirk Schwaben

Adresse

Hausanschrift

Hafnerberg 10

86152 Augsburg

Postanschrift

86147 Augsburg

Öffnungszeiten

Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr

Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


und nach Vereinbarung

Kontakt

E-Mail: poststelle@bezirk-schwaben.de

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Telefon Festnetz: +49 821 3101-0

Fax: +49 821 3101-200

Internet

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

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Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate)

Kontakt

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Internet

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Englisch

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erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über außergewöhnliche Notlage
  • Nachweis, dass Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist

Voraussetzungen

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und befinden sich in einer außergewöhnlichen Notlage.

Sie können nachweisen, dass die Rückkehr nach Deutschland auf folgenden Gründen nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  • längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  • hoheitliche Gewalt.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie müssen die Sozialhilfeleistungen beantragen. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung (z. B. Botschaft, Konsulat) des Aufenthaltslandes zu stellen.

Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. In Bayern ist das der Bezirk.

Der zuständige Bezirk entscheidet über den Antrag und informiert hierüber die Person, die den Antrag gestellt hat und die deutsche Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung zahlt dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten aus und rechnet mit dem Sozialhilfeträger ab.

Fristen

keine

Kosten

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird eine Leistungseinstellung vom zuständigen Sozialamt geprüft.

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

Gültigkeitsgebiet

Bayern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 22.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English