Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens

    Wenn Sie ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

    Beschreibung

    Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 53 - Verkehrswesen (Standort 1) (LRA RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Staudhamer Feld 7 a

    83512 Wasserburg a.Inn

    Postanschrift

    Staudhamer Feld 7 a

    83512 Wasserburg a.Inn

    Öffnungszeiten

    Mo 8:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 8:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 8:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:15 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5570585599414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8071 9227-0

    Fax: +49 8071 9227-18

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Rosenheim - Sachgebiet 53 - Verkehrswesen (Standort 2) (LRA RO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Äußere Oberaustraße 4

    83026 Rosenheim

    Postfachadresse

    Postfach 100465

    83004 Rosenheim

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 13:00 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5570585599414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8031 392-5353

    Fax: +49 8031 392-9082

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass

      soweit nicht im Ausweis ersichtlich amtlicher Nachweis der Anschrift des Wohnsitzes

    • bei Vertretung: zusätzlich

      schriftliche Vollmacht, gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person

    • bei juristischen Personen/Firmen

      Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug

    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
    • Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
    • soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
    • SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer

      Sollten Sie über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Dies können Sie bei jeder Zollzahlstelle erledigen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.
    • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
    • Die Zulassungsbehörde kann unter Umständen die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
    • Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und - soweit erforderlich - der Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.

    Kosten

    Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 EUR).

    Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024

    Stichwörter

    Ausfuhr Nummernschild, Überführungskennzeichen, Überführungsnummernschild

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English