Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens
Beschreibung
Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach - 31 Verkehrswesen (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/989415935614Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
soweit nicht im Ausweis ersichtlich amtlicher Nachweis der Anschrift des Wohnsitzes
- bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht, gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person
- bei juristischen Personen/Firmen
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
- soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
- SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
Sollten Sie über keinen festen Wohnsitz in Deutschland verfügen und bei der Zulassung eines zur Ausfuhr vorgesehenen Fahrzeugs keine SEPA-Bankverbindung angeben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu entrichten. Dies können Sie bei jeder Zollzahlstelle erledigen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Die Zulassungsbehörde kann unter Umständen die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
- Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und - soweit erforderlich - der Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.
Kosten
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 EUR).
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09.07.2024
Stichwörter
Ausfuhr Nummernschild, Überführungskennzeichen, Überführungsnummernschild