Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Asylbewerber; Beantragung von Leistungen

    Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    • AsylbLG-Leistungsberechtigte erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
      Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

    Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grsl. über Bezahlkarte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 14.2 - Erstaufnahme und Verteilung von Flüchtlingen (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rothenburger Str. 31

    90513 Zirndorf

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5142313014283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 9693-0

    Fax: +49 911 9693-110

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim - Asylbewerber-Leistungsbereich, Bildung und Teilhabe (LRA NEA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Böckler-Str. 3

    91413 Neustadt a.d.Aisch

    Postfachadresse

    Postfach 1520

    91405 Neustadt a.d.Aisch

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@kreis-nea.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/499968500679Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9161 92-0

    Fax: +49 9161 92-1060

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzen (Asylbewerber im laufenden Verfahren),
    • ein Asylgesuch geäußert haben (und keinen anderen Tatbestand des § 1 Abs. 1 AsylbLG erfüllen),
    • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
    • eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
    • eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
    • vollziehbar ausreisepflichtig sind (u.a. abgelehnte Asylbewerber),
    • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise, oder
    • einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben. oder

    eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 oder Abs. 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde, und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 des AsylG durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Stichwörter

    asylhilfe, Hilfen für Asylbewerber

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English