Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung / Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung um die Klassen D, DE, D1 oder D1E / Fahrerlaubnis mit befristeter Geltungsdauer Verlängerung um die Klassen C, CE, C1 oder C1E

    Fahrerlaubnis für Bus und Lkw; Beantragung der Verlängerung der Geltungsdauer

    Die Fahrerlaubnisse für Lkw und Bus gelten nur befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Die Fahrerlaubnisklassen für Lkw und Bus werden seit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 nur noch befristet erteilt. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder der Gemeinde beantragen. Für die Verlängerung ist keine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft aber Ihre körperliche Eignung. Mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis wird ein neuer Führerschein ausgestellt.

    Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird jeweils längstens für fünf Jahre erteilt bzw. verlängert.
     
    In diesem Zusammenhang sind folgende Übergangsregelungen zu beachten:

    Fahrerlaubnisse, die bis zum 31.12.1998 nach den alten Fahrerlaubnisklassen erteilt wurden:

    Werden die entsprechenden alten Fahrerlaubnisse nicht umgestellt, dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres

    • Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen und
    • Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2 keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE (ausgenommen Einschlussklassen)

    mehr führen.

    Bei der Umstellung werden die neuen Fahrerlaubnisklassen wie folgt befristet:

    • Alte Fahrerlaubnisklasse 3: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E werden nicht befristet. Die Fahrerlaubnisklasse CE wird mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge bis zum 50. Lebensjahr befristet zugeteilt.
    • Alte Fahrerlaubnisklasse 2: Die Fahrerlaubnisklassen C und CE werden bis zum 50. Lebensjahr befristet.

    Fahrerlaubnisse, die ab dem 01.01.1999 und bis zum Ablauf des 27.12.2016, erteilt wurden:

    Die Geltungsdauer entsprechender Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. - 55 Führerscheinwesen (LRA NM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Nürnberger Straße 1

    92318 Neumarkt i.d.OPf.

    Postfachadresse

    Postfach 1405

    92304 Neumarkt i.d.OPf.

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Aufgrund der aktuellen Lage bitte beachten:

    Besuche nur noch nach vorheriger Terminabsprache möglich, nur mit Mund-Nasen-Schutz! Bei Terminen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 15 Minuten ist eine FFP 2-Maske zu tragen!

     

    Öffnungszeiten KFZ-Zulassungsbehörde
    Die KFZ-Zulassungsbehörde besitzt ein Aufrufsystem. Annahmeschluss ist jeweils 45 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeiten:
    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
    Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Annahmeanschluss: 15:15 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Annahmeanschluss: 17:15 Uhr
    Freitag 08:00 -12:00 Uhr Annahmeanschluss: 11:15 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: landratsamt@landkreis-neumarkt.de

    De-Mail: info@kreis-nm.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/821860619609Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9181 470-0

    Fax: +49 9181 470-1320

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Nachweis des Sehvermögens durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

      (durch Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung)

      oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre) (s. § 12 Absatz 6 i.V.m. Anlage 6 Nr. 2 FeV)

    • Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 1 Jahr) (s. § 11 Absatz 9 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1 FeV)
    • Bei Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D und DE ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich:

      Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Reaktionsleistung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Bitte beantragen Sie die Verlängerung rechtzeitig. Nach Fristablauf dürfen Sie keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr führen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis notwendig, ggf. erst nach Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung.

    Kosten

    - Geltungsdauer verlängern: ca. 45 Euro
    - Kosten für Auszug aus dem Bundeszentralregister
    - Kosten für ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 12.08.2024

    Stichwörter

    Fristablauf beim Führerschein, Führerschein, Führerschein verlängern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English