Arbeitszeit; Überwachung
Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird und bewilligen in Ausnahmefällen u. a. Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.
Beschreibung
Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Pausen und indirekt die Freizeit als sogenannte Ruhezeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeverordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z. B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt.
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.
Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Sie können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Gewerbeaufsichtsbeamten können
- die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
- vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
- durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall feststellen,
- durch Bescheid eine längere tägliche Arbeitszeit im Einzelfall bei entsprechendem Ausgleich bewilligen
- Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz durchzusetzen und
- Verstöße mit einem Bußgeld ahnden.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.
Kontakt
E-Mail: gewerbeaufsichtsamt@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48887380325Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-1
Fax: +49 89 2176-3102
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024
Stichwörter
Arbeitszeit, Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Beschäftigungsverbote, Feiertagsarbeit, Fernsehauftritte, Gewerbeaufsicht, Nachtruhe, Samstagsruhe, Schichtbetrieb, Sonntagsarbeit, Sonntagsruhe