Führerschein; Anordnung von Probezeitmaßnahmen
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen.
Beschreibung
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Der Fahrerlaubnis auf Probe liegt der Gedanke einer "Bewährungszeit" zugrunde. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen. Die Fahrerlaubnis auf Probe ist aber kein "Lernführerschein" oder "Anfängerführerschein", wie sie zum Teil im Ausland existieren, sondern eine vollwertige Fahrerlaubnis.
Achtung: Seit 01.08.2007 gilt für Führer eines Kraftfahrzeugs während der Probezeit bzw. für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres die sog. "0,0 Promille-Grenze"!
Bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit - maßgeblich ist die Tatzeit - muss die Fahrerlaubnisbehörde folgende Maßnahmen ergreifen:
- Zuwiderhandlung: Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar - Zuwiderhandlung: Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen - Zuwiderhandlung: Nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
Maßnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis
Durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um weitere zwei Jahre auf vier Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn keine Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt. Ein Neuerwerb setzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.
Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach Durchlaufen der vorgeschalteten Maßnahmen aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen die Fahrerlaubnis, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach einer Wartezeit von drei Monaten erteilt werden. Mit der Erteilung beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen (i.d.R. um 2 Jahre verlängerten) Probezeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Wir empfehlen daher Fahranfängern bei Verkehrsverstößen, sich umgehend mit ihrer Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, die helfen, den Führerschein zu behalten.
Übrigens: Auch das Fahreignungs-Bewertungssystem findet parallel zu den Probezeit-Regelungen Anwendung auf Fahranfänger.
Online-Dienste
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Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge - FGr 322 - Fahrerlaubnisrecht (LRA WUN)
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9561027077420Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
Gebühr für die Entziehung einer Fahrerlaubnis
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.05.2024
Stichwörter
Fahranfänger, Fahrerlaubnis auf Probe, Führerschein auf Probe, Probezeit