Führerschein; Anordnung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)

    Im Fahreignungsregister werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße und nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem punktebewährte Fahrerlaubnismaßnahmen erfasst. Bei Erreichen bestimmter Punktestände hat die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zu ergreifen.

    Beschreibung

    Die im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Fahreignungs-Bewertungssystem

    • für die Gleichbehandlung von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Verkehrsteilnehmer sorgen,
    • möglichst früh Eignungsmängel des Kraftfahrers aufdecken,
    • dem Kraftfahrer Hilfestellung geben, damit der Betreffende seine Eignungsdefizite möglichst früh erkennt und behebt, um auf diese Weise das Erreichen von 8 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.


    Auf Grund von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Eintragungen im FAER muss die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen ergreifen:

    1. Stufe:

    Wer 4 bis 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen. Für den Punkteabbau ist die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

    2. Stufe:

    Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden; in dieser Stufe allerdings ohne Punkteabbaumöglichkeit.  

    3. Stufe:

    Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 6 - Sg. 63 - Fahrerlaubnisbehörde (LRA PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pettenkoferstr. 5

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postfachadresse

    Postfach 1451

    85264 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:30 Uhr


    Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung.
    Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur zu diesen festen Zeiten unter der Tel. +49 8441 27-5070 telefonisch erreichbar:
    Mo., Do. und Fr. 8:00 - 12:30 Uhr
    Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
    Do. 14:00 - 17:00 Uhr.
    Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag ist Bearbeitungstag. Die Fahrerlaubnisbehörde ist am Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag geschlossen, die Fahrerlaubnisbehörde ist weder persönlich noch telefonisch erreichbar.

    Kontakt

    E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@landratsamt-paf.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/042748895623Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 27-5070

    Fax: +49 8441 27-5979

    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    • Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: jeweils 17,90 EUR (Gebühren-Nummer 209 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOst)
    • Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis: 12,80 bis 25,60 € (Gebühren-Nummer 208 GebOst)
    • Entziehung der Fahrerlaubnis: 33,20 bis 256,00 € (Gebühren-Nummer 206 GebOst)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 21.05.2024

    Stichwörter

    Flensburg-Punkte, Mehrfachtäter-Punktsystem, Verkehrssünderkartei

    Sprachversion

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