Kriegsopferrente für Eltern; Beantragung
Eltern können eine Rente aus der Kriegsopferversorgung beantragen.
Beschreibung
Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren leibliche Eltern Elternrente, wenn sie erwerbsunfähig sind oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet habe. Den leiblichen Eltern stehen (mit gewissen Einschränkungen) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern gleich. Der Rentenanspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte und ist bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen ausgeschlossen.
Die monatliche Rente beträgt derzeit für Elternpaare 695 € und für Elternteile 485 EUR. Sie erhöht sich um unterschiedliche Beträge, wenn die Eltern durch Kriegseinwirkungen mehrere Kinder, das einzige oder das letzte Kind verloren haben. Auf die volle Elternrente sind sämtliche Einkünfte der Eltern (unter Beachtung bestimmter Freibeträge) anzurechnen.
Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Ehepaar ein Ehegatte, ist dem überlebenden Ehegatten die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Ehepaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden 3 Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist.
Ansprechpartner
Für Kreis Garmisch-Partenkirchen (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Erwerbsunfähigkeit
Voraussetzungen
Eltern sind erwerbsunfähig oder können aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben oder haben das 60. Lebensjahr vollendet habe.
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie müssen den Rentenantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.
Fristen
Die Beschädigtenversorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Beschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024
Stichwörter
Ausgleich, Entschädigung, Kriegsopfer