Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern Zahlung

    Kriegsopferrente für Beschädigte; Beantragung

    Renten aus der Kriegsopferversorgung werden nur auf Antrag gewährt.

    Beschreibung

    Kriegsopfer erhalten neben den sonstigen Leistungen Rentenleistungen zur Abgeltung des entstandenen Schadens an Gesundheit, Leben und beruflicher Entwicklungsmöglichkeit. Voraussetzung ist, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wenigstens 25 (= aufgerundet 30) beträgt. Beschädigte mit einem GdS von mindestens 50 und Beschädigte mit Anspruch auf Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.

    Im Einzelnen gelten seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:

    Grundrente

    Sie wird nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unabhängig von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften gewährt und beträgt monatlich zwischen 164 EUR (GdS von 30) und 854 EUR (GdS von 100). Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem GdS von 50 und 60 um 34 EUR, bei einem GdS von 70 und 80 um 41 EUR und bei einem GdS von mindestens 90 um 51 EUR.

    Schwerstbeschädigtenzulage

    Beschädigte mit einem GdS von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind oder die Pflegezulage mindestens nach Stufe III beziehen, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage. Je nach dem Ausmaß und der Art des Leidenszustandes wird sie in 6 Stufen gewährt und beträgt zwischen 99 EUR in Stufe I und 609 EUR in Stufe VI.

    Ausgleichsrente

    Sie wird nur Schwerbeschädigten gezahlt, die einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Die volle Ausgleichsrente ist, wie die Grundrente, nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gestaffelt und beträgt zwischen 526 EUR (GdS von 50 oder 60) und 854 EUR (GdS von 100). Alle Einkünfte (mit Ausnahme von Leistungen der Sozialhilfe und ähnlichen nachrangigen Einnahmen) sind unter Beachtung bestimmter Freibeträge anzurechnen. Nur Empfänger einer Pflegezulage erhalten die Ausgleichsrente ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, und zwar bei Pflegezulage in den Stufen I und II mindestens zur Hälfte, in den Stufen III bis VI stets in voller Höhe.

    Ehegatten- und Kinderzuschlag

    Schwerbeschädigten steht für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Zuschlag von monatlich 96 EUR und für seine Kinder ein Zuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes zu, sofern nicht ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz gegeben ist. Auf beide Leistungen ist das Einkommen des Schwerbeschädigten (nicht des Ehegatten und der Kinder) wie bei der Ausgleichsrente anzurechnen; außerdem ist der Kinderzuschlag um Kinderzuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, zu kürzen. Empfänger von Pflegezulage erhalten stets den vollen Ehegattenzuschlag und den Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.

    Berufsschadensausgleich

    Rentenberechtigten Beschädigten, die wegen der anerkannten Gesundheitsstörungen ein gemindertes Erwerbseinkommen (oder eine geminderte Altersversorgung) in Kauf nehmen müssen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrag in Höhe von 42,5 % des Einkommensverlustes ersetzt.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Grad der Schädigungsfolgen

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist, dass der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wenigstens 25 (= aufgerundet 30) beträgt.

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Rentenantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

    Fristen

    Die Beschädigtenversorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Besonderheiten gelten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird, der Beschädigte an der Antragstellung verhindert war oder nachträglich eine höhere Leistung beantragt wird.

    Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten; wird jedoch der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Beschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024

    Stichwörter

    Ausgleich, Beschädigte, Entschädigung, Kriegsopfer, Kriegsopferversorgung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English