Kriegsopferfürsorge Gewährung

    Kriegsopferfürsorge; Beantragung

    Kriegsopfer und deren Hinterbliebene können Kriegsopferfürsorge beantragen.

    Beschreibung

    Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z. B. nach

    • dem Soldatenversorgungsgesetz,
    • dem Zivildienstgesetz,
    • dem Häftlingshilfegesetz,
    • dem Infektionsschutzgesetz,
    • dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder
    • dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

    gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.

    Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen.

    Die wichtigsten Leistungen sind:

    • Altenhilfe
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
      Sie werden Beschädigten, gegebenenfalls auch deren Witwe(r)n gewährt, und entsprechen im Wesentlichen den Leistungen der übrigen Rehabilitationsträger. Mit Ausnahme des Übergangsgeldes und der Unterhaltsbeihilfe sowie der sonstigen Hilfen zur Erreichung oder Sicherung des Rehabilitationsziels werden sie ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt.
    • Darlehen
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
      Sie wird in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen gewährt.
    • Erholungshilfe
      Sie kann Beschädigten und deren Ehefrauen sowie Hinterbliebenen zugebilligt werden, wenn sie zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die Art der Erholung zweckmäßig und die Erholungsbedürftigkeit bei Beschädigten durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist (Behindertenerholung); bei Schwerbeschädigten wird Letzteres stets angenommen.
    • Erziehungsbeihilfen
      Als Maßnahme der Ausbildungsförderung zur Schul- und beruflichen Ausbildung von Waisen und von Kindern der Beschädigten können Beihilfen oder Darlehen in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des Beschädigten oder Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen.
    • Hilfe in besonderen Lebenslagen
      Sie kommt in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten und Hinterbliebenen in Betracht.
    • Hilfe zur Pflege 
    • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
    • Krankenhilfe 
    • Wohnungshilfe
      Diese erhalten Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene durch Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie durch Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung von ausreichendem und gesundem Wohnraum. In Ausnahmefällen können auch Geldleistungen gewährt werden.
    • Sonderfürsorge
      Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittsgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschädigten und Beschädigten, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, ist durch die Hauptfürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu gewähren.

    Über die Leistungen der Kriegsopferfürsorge hinaus können Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und deren Hinterbliebene, soweit sie in Bayern wohnen, aus Mitteln der Bayerischen Stiftung für Kriegsopfer und Menschen mit Behinderung Beihilfen und Darlehen für Zwecke der beruflichen Rehabilitation, der Erziehungshilfe, der Gesundheitshilfe, der Wohnungs- und Altenhilfe sowie in besonderen Notfällen erhalten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedhofstr. 7

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84026 Landshut

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/80442948322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 829-0

    Fax: +49 871 829-188

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bezirk Niederbayern

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 15

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@bezirk-niederbayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54664884384Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 97512-100

    Fax: +49 871 97512-529

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Straubing - Sozialhilfe / Grundsicherung gem. SGB XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Hebbelstraße 14

    94315 Straubing

    Postfachadresse

    Postfach 0352

    94303 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: sozialamt@straubing.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7805203023520Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 944-0

    Fax: +49 9421 944-60250

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Die Beschädigten sind wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen sind wegen dem Verlust des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
    • Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 27.06.2024

    Stichwörter

    Altenhilfe, Beschädigte, Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Erziehungsbeihilfen, Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe, Kriegsopfer, Sonderfürsorge, Wohnungshilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English