Vermittlungsbudget; Beantragung beim Jobcenter
Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung suchen oder aufnehmen, können Sie sich zum Beispiel Ihre Ausgaben für Bewerbungsunterlagen oder für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch von Ihrem Jobcenter erstatten lassen.
Beschreibung
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll Sie dabei unterstützen, eine neue Arbeit oder betriebliche beziehungsweise schulische Ausbildung zu suchen und aufzunehmen. Dabei kann Sie das Jobcenter finanziell unterstützen, indem beispielsweise Kosten für Ihre
- Bewerbungen,
- Fahrten oder Reisen zu Vorstellungsgesprächen,
- erforderlichen Dokumente (beispielsweise beglaubigte Kopien, Übersetzungen) oder
- Umzugskosten (wenn Sie für die neue Arbeit umziehen müssen).
übernommen werden.
Welche Kosten übernommen werden können, prüft und entscheidet Ihre Integrationsfachkraft auf Ihre Anfrage / Antragstellung vor der Entstehung der zu erwartenden Kosten.
Sie können die Förderung bekommen, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung nach SGB II erhalten und entweder eine der oben genannten Möglichkeiten oder die Aufnahme einer schulischen Ausbildung anstreben.
Sie können die Förderung auch bekommen, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz anstreben oder beginnen. Voraussetzung ist, dass Sie die Beschäftigung mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben.
Sie können keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn
- der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt,
- andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Zahlung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind oder
- Bewerbungen nicht durch Sie selbst versandt werden.
Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget haben. Ob und in welcher Höhe Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter. Außerdem müssen Sie Nachweise über Ihre Ausgaben vorlegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Oberallgäu - SG 44 Jobcenter Oberallgäu (LRA OA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Oberallgäuer Platz 2
87527 Sonthofen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
Di 08:30 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: jobcenter-sued@lra-oa.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3876088849527Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8321 612-800
Fax: +49 8321 612-67800
erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Je nachdem, welche Unterstützung Sie beantragt haben, müssen Sie entsprechende Belege vorlegen. Ihre Integrationsfachkraft teilt Ihnen mit, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen.
Voraussetzungen
- Sie sind von Arbeitslosigkeit bedroht oder arbeitslos und wollen eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
- Sie suchen eine betriebliche oder schulische Ausbildung.
- Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Einen Antrag auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.
- Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Ihrer Integrationsfachkraft beim Jobcenter.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget möglich ist und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
- Von Ihrer Integrationsfachfachkraft erhalten Sie die entsprechenden Antragsunterlagen.
- Füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen wieder an das Jobcenter.
- Beachten Sie, dass Sie eine Förderung und Kostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget beantragen müssen, bevor Ihnen Kosten entstehen.
- Sie bekommen einen schriftlichen Bescheid, ob die Kosten übernommen werden. Im Antragsformular können Sie ankreuzen, wenn Sie auf einen Bescheid verzichten möchten, solange Ihrem Antrag voll entsprochen wird.
- Die erstattungsfähigen Kosten werden Ihnen auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Wenn Sie ein entsprechendes Nutzerkonto haben, können Sie den Antrag auch über die Onlineplattform "eService" der Bundesagentur für Arbeit online stellen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 10.10.2023
Stichwörter
Anbahnung, Arbeit, Arbeitsförderung, Arbeitslosigkeit, Aufnahme, Ausbildung, Ausbildungsförderung, Bewerbung, Bewerbungskosten, Bewerbungsunterstützung, Erwerbstätigkeit, Kostenerstattung, Neue Arbeit, Neue Ausbildung, Reisekosten, Unterstützungsleistungen, Vermittlungsdienst, Vorstellungsgespräch