Pflegefamilie; Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen
Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt mit Zahlung eines Pflegegeldes.
Beschreibung
Pflegefamilien nehmen ein Kind, in dessen Herkunftsfamilie nichtadäquate Erziehungsbedingungen gegeben sind, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.
Die Vollzeitpflege stellt eine Hilfe zu Erziehung dar, die vom fallzuständigen Jugendamt eingeleitet wird, wenn sie im Rahmen des Hilfeplanverfahrens als bedarfsgerecht ermittelt wurde.
Wenn das Jugendamt ein Kind an eine Pflegefamilie vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.
Die Festsetzung des Pflegegeldes erfolgt durch das jeweilige Jugendamt. Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.
Eine Orientierung zur Höhe der Pflegepauschale geben die „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ (Empfehlung zum 1. Januar 2023):
- 974 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
- 1104 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
- 1276 EUR ab dem 13. Lebensjahr.
Wenn die Pflegeperson in gerade Linie mit dem Kind verwandt ist (Großeltern, Urgroßeltern) und in der Lage ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren, so kann das Pflegegeld bzgl. des Sachaufwands angemessen gekürzt werden. Die Minderjährigen und ihre Eltern werden entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten beteiligt.
Soweit im Einzelfall erforderlich, kann zusätzlich zu dem monatlichen Pflegegeld ein Mehrbedarf bei Sonderpflege und/oder ein Beitrag für bestimmte Anschaffungen geleistet werden – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.
Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegepersonen. Sie werden monatlich pauschal erstattet. Ihre Übernahme wird in einem schriftlichen Bescheid festgestellt. Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.
Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Vermittlung von Kindern in geeignete Pflegefamilien
Wenn die eigene Familie ihr Kind nicht selbst versorgen, erziehen und fördern kann, kann das Jugendamt Kinder vorübergehend oder auf Dauer ein Kind in eine geeignete Pflegefamilien vermitteln. Die Vermittlung erfolgt durch den Fachdienst Vollzeitpflege (Pflegekinderdienst).
Die Formen der Pflege sind:
- Die Vollzeitpflegefamilien, bei denen der Lebensmittelpunkt der Kinder die Pflegefamilie ist. Die Hilfe wird, abhängig vom Bedarf, im Einzelfall als befristete Hilfe bis zu einer möglichen Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder als Hilfe bis zur Verselbstständigung erbracht.
- Die Bereitschaftspflegefamilien, die die kurzfristige und befristete Aufnahme von jungen Menschen in Krisensituationen sicherstellen (§ 42 SGB VIII Inobhutnahme). Sie bieten Schutz und Versorgung, bis in einer Klärungsphase die Rückkehr in das Elternhaus vorbereitet oder ggf. eine längerfristige Hilfe eingeleitet werden kann.
Es wird Immer wird in enger Zusammenarbeit mit den Eltern (oder Verwandten) der Kinder gehandelt.
Der Zugang zu den Angeboten des Fachdienstes Vollzeitpflege/Pflegekinderdienstes erfolgt immer über den Allgemeinen Sozialdienstes.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Erlangen - Allgemeiner Sozialdienst
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Die Ansprechperson richtet sich nach der Straße in Erlangen.
Weitervermittlung: Tel. + (49) 09131 / 86 - 2516
Kontakt
E-Mail: sozialdienst.stadtjugendamt@stadt.erlangen.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2105652831509Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9131 86-2516
Fax: +49 9131 86-2145
Internet
Stadt Erlangen - Fachdienst Vollzeitpflege - Pflegekinderdienst
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Hausanschrift
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Rathausplatz 1
91052 Erlangen
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Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6820208168509Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 9131 86-2692
Voraussetzungen
Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind in einer Pflegefamilie.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld.
Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 22.12.2023
Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen
Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 23.05.2024