Monatliche Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt der in Pflegefamilien untergebrachten Minderjährigen und jungen Volljährigen Feststellung

    Pflegefamilie; Erhalt von Pflegegeld und Beihilfen

    Lebt das Kind in einer Pflegefamilie, so hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies erfolgt mit Zahlung eines Pflegegeldes.

    Beschreibung

    Pflegefamilien nehmen ein Kind, in dessen Herkunftsfamilie nichtadäquate Erziehungsbedingungen gegeben sind, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.

    Die Vollzeitpflege stellt eine Hilfe zu Erziehung dar, die vom fallzuständigen Jugendamt eingeleitet wird, wenn sie im Rahmen des Hilfeplanverfahrens als bedarfsgerecht ermittelt wurde.

    Wenn das Jugendamt ein Kind an eine Pflegefamilie vermittelt, verpflichtet es sich zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes durch Pflegegeld.

    Die Festsetzung des Pflegegeldes erfolgt durch das jeweilige Jugendamt. Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.

    Eine Orientierung zur Höhe der Pflegepauschale geben die „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ (Empfehlung zum 1. Januar 2023):

    • 974 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
    • 1104 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
    • 1276 EUR ab dem 13. Lebensjahr.

    Wenn die Pflegeperson in gerade Linie mit dem Kind verwandt ist (Großeltern, Urgroßeltern) und in der Lage ist, dem Kind Unterhalt zu gewähren, so kann das Pflegegeld bzgl. des Sachaufwands angemessen gekürzt werden. Die Minderjährigen und ihre Eltern werden entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten beteiligt.

    Soweit im Einzelfall erforderlich, kann zusätzlich zu dem monatlichen Pflegegeld ein Mehrbedarf bei Sonderpflege und/oder ein Beitrag für bestimmte Anschaffungen geleistet werden – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie, wichtige persönliche Anlässe (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) oder Urlaubs- und Ferienfahrten des Pflegekindes.

    Das Pflegegeld umfasst auch einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegepersonen. Sie werden monatlich pauschal erstattet. Ihre Übernahme wird in einem schriftlichen Bescheid festgestellt. Bevor Pflegeeltern einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen, sollten sie auf jeden Fall mit ihrem zuständigen Jugendamt sprechen.

    Das Kindergeld für Pflegekinder wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Das Kind oder der Jugendliche lebt auf Grund einer Entscheidung des Jugendamtes als Pflegekind in einer Pflegefamilie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie das Kind in Ihre Familie aufgenommen haben, erhalten Sie vom Jugendamt monatlich das pauschalierte Pflegegeld.

    Ein Antrag ist nicht erforderlich.

    Die Unterhaltszahlungen werden geleistet, solange sich das Kind in Vollzeitpflege befindet.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English