Persönliches Budget; Beantragung
Menschen mit Behinderung können ein Persönliches Budget beantragen.
Beschreibung
Mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets können gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung Realität werden. Das Persönliche Budget berechtigt Menschen mit Behinderung, anstatt der üblichen Sachleistungen nun Geld oder Gutscheine zur Finanzierung der erforderlichen Hilfen zu beziehen und sich nach eigenen Vorstellungen das notwendige Leistungspaket zusammenzustellen.
Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Inklusionsämter beteiligt. Bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger wird das Persönliche Budget trägerübergreifend als Komplexleistung gewährt.
Budgetfähig sind neben den Leistungen zur Teilhabe auch die erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können.
Sie können das Persönliche Budget bei folgenden Leistungsträgern beantragen:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Träger der Alterssicherung der Landwirte
- Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge
- Jugendhilfeträger
- Träger der Eingliederungshilfe
- überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirke)
- Inklusionsamt
- Bundesagentur für Arbeit
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Ansprechpartner
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS)
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Di 9:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mi 9:00 Uhr - 15:30 Uhr
Do 9:00 Uhr - 15:30 Uhr
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und nach Vereinbarung
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Postfach 1972
94009 Passau
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Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen
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Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
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Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
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Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9784617074106Weiterführende Informationen im BayernPortal
Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9801394851106Weiterführende Informationen im BayernPortal
Agentur für Arbeit Passau Geschäftsstelle Pocking
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Telefon Festnetz: +49 8531 9190-0
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen die zuständige Stelle mitteilen, welche Unterlagen Sie noch einreichen müssen.
Nachweise und Unterlagen sind von ihrem individuellen Sachverhalt abhängig.
Voraussetzungen
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich) und erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Leistungen (siehe oben).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Sie müssen zuerst einen formlosen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
- Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter und Vertreterinnen der betroffenen Leistungsträger beteiligt. Der Mensch mit Behinderung kann eine Person seines Vertrauens mitbringen. Danach schließen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Leistungsträger eine Zielvereinbarung ab, in der das Ergebnis festgehalten wird.
- Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
- Im Abstand von mindestens zwei Jahren wird in der Regel der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst.
Bearbeitungsdauer
Für den Fall das zur Bedarfsermittlung kein Gutachten eingeholt werden muss, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von drei Woche nach Antragseingang.
Ist für die Bedarfsermittlung ein Gutachten erforderlich, entscheidet der zuständige Leistungsträger innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.07.2024