SED-Haftopfer; Beantragung einer Kapitalentschädigung und besonderen Zuwendung
Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, können eine Kapitalentschädigung und eine besondere Zuwendung beantragen.
Beschreibung
Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung von 306,78 EUR. Auf diese Kapitalentschädigung sind die aufgrund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.
Berechtigte auf eine Kapitalentschädigung erhalten zusätzlich eine besondere monatliche Zuwendung (SED-Opferpension, SED-Opferrente), wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen in der ehemaligen DDR erlitten haben und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss durch eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung und/oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachgewiesen werden.
Die monatliche besondere Zuwendung beträgt derzeit 400 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Auszahlung der monatlichen besonderen Zuwendung erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der antragsstellenden Person.
Die Zahlung erfolgt ab dem Folgemonat des Antragseingangs. Berechtigte erhalten die Leistung auf Lebenszeit. Der Anspruch auf SED-Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).
Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 15 - Integration und Förderung, AusgleichsamtReg MFr
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erforderliche Unterlagen
- Nachweis über Freiheitsentziehung
- gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zahlung der Kapitalentschädigung ist eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz.
Die besondere monatliche Zuwendung setzt kein bestimmtes Alter voraus.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Mittelfranken einreichen.
Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und übermittelt Ihnen einen entsprechenden Bescheid.
Fristen
Der Antrag auf eine Kapitalentschädigung kann unbefristet gestellt werden.
Für die besondere monatliche Zuwendung besteht auch keine Antragsfrist.
Die besondere monatliche Zuwendung wird erst im Folgemonat nach Antragsstellung gewährt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 17.04.2026
Stichwörter
Entschädigung, Opferpension, Rehabilitierung, Unterstützung