Besondere Zuwendung für Haftopfer nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz Gewährung
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    SED-Haftopfer; Beantragung einer Kapitalentschädigung und besonderen Zuwendung

    Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, können eine Kapitalentschädigung und eine besondere Zuwendung beantragen.

    Beschreibung

    Personen, die in der ehemaligen DDR eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung erlitten haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung eine Kapitalentschädigung von 306,78 EUR. Auf diese Kapitalentschädigung sind die aufgrund desselben Sachverhalts nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen.

    Berechtigte auf eine Kapitalentschädigung erhalten zusätzlich eine besondere monatliche Zuwendung (SED-Opferpension, SED-Opferrente), wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen in der ehemaligen DDR erlitten haben und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung muss durch eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung und/oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz nachgewiesen werden.

    Die monatliche besondere Zuwendung beträgt derzeit 400 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Auszahlung der monatlichen besonderen Zuwendung erfolgt unabhängig von der finanziellen Lage der antragsstellenden Person.

    Die Zahlung erfolgt ab dem Folgemonat des Antragseingangs. Berechtigte erhalten die Leistung auf Lebenszeit. Der Anspruch auf SED-Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 15 - Integration und Förderung, AusgleichsamtReg MFr

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Freiheitsentziehung
    • gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Zahlung der Kapitalentschädigung ist eine gerichtliche Rehabilitierungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz.

    Die besondere monatliche Zuwendung setzt kein bestimmtes Alter voraus.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    (fakultatives) Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Mittelfranken einreichen.

    Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und übermittelt Ihnen einen entsprechenden Bescheid.

    Fristen

    Der Antrag auf eine Kapitalentschädigung kann unbefristet gestellt werden.

    Für die besondere monatliche Zuwendung besteht auch keine Antragsfrist.

    Die besondere monatliche Zuwendung wird erst im Folgemonat nach Antragsstellung gewährt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 17.04.2026

    Stichwörter

    Entschädigung, Opferpension, Rehabilitierung, Unterstützung

    Sprachversion

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