Pflegezulage für Kriegsopfer Ermittlung

    Kriegsopfer; Beantragung einer Pflegezulage

    Kriegsopfer können eine Pflegezulage beantragen.

    Beschreibung

    Eine Pflegezulage erhalten Beschädigte, die infolge anerkannter Gesundheitsstörungen so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ständig fremder Hilfe bedürfen. Empfänger einer Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte.

    Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Ausmaß der Hilflosigkeit. Sie wird in 6 Stufen gewährt und beträgt (Stand: 01.07.2022) monatlich in

    • Stufe I 360 EUR
    • Stufe II 615 EUR
    • Stufe III 877 EUR
    • Stufe IV 1.125 EUR
    • Stufe V 1.460 EUR und
    • Stufe VI 1797 EUR.

    Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege die jeweilige Pflegezulage, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschädigte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, wird die Pflegezulage so erhöht, dass er nur ein Viertel der von ihm aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt.

    Blinde erhalten stets mindestens die Stufe III. Sie kann sich auf 1.125 EUR, 1.460 EUR oder 1797 EUR erhöhen, wenn durch Leiden oder Behinderungen dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erforderlich ist. Als blind gilt auch der, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umwelt ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Ferner besteht Anspruch auf einen ausgebildeten Führhund und Hilfsmittel für die Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Erleichterung des Kontakts mit der Umwelt (z.B. Blindenuhren, Schutzbrillen, Tonbänder, Diktiergeräte, Blindenschreib- und Stenografiermaschinen). Die Zulage für den Unterhalt des Hundes beträgt derzeit monatlich 193 EUR; sie wird auch gezahlt, wenn kein Führhund in Anspruch genommen wird.

    Auch für einige andere Leidenszustände (z. B. Hirnverletzung, Querschnittslähmung, Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen) sind bestimmte Mindeststufen der Pflegezulage festgelegt.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Hof (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Voraussetzungen

    Anspruchsberechtigt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) selbst sind nur Betroffene aus den Weltkriegen (beschädigte Soldaten; Witwen und Waisen der Gefallenen; Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung).

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 21.06.2023

    Stichwörter

    blind, Blindheit, Führhund, Pflege, sehbehindert, Sehbehinderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English