Bestattungsgeld für Kriegsopfer Gewährung

    Kriegsopferversorgung; Beantragung von Bestattungsgeld

    Stirbt ein Beschädigter oder ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener, kann Bestattungsgeld beantragt werden.

    Beschreibung

    Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2.063 EUR gezahlt.

    Von diesem sind zunächst die Kosten der Bestattung zu bestreiten. Ein verbleibender Überschuss ist den Angehörigen zu zahlen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte, und zwar in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

    Stirbt eine nicht rentenberechtigter Beschädigte oder ein nicht rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Bestattungsgeld. Die Höhe ist vom rentenberechtigten Status abhängig.

    Stirbt  eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1.035 EUR. Hinsichtlich des Überschusses gelten die Ausführungen zum Tod eines rentenberechtigten Beschädigten an den Schädigungsfolgen.

    Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ebenfalls ein Bestattungsgeld gezahlt. Das Bestattungsgeld beträgt bei Beschädigten, die an den Folgen der anerkannten Gesundheitsstörungen sterben und beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, jeweils 2.063 EUR, in allen anderen Fällen 1.035 EUR. Auf diese Beträge sind jedoch gesetzliche Leistungen anzurechnen, die von anderer Seite für den gleichen Zweck gewährt werden.

    Stirbt ein Beschädigter außerhalb seines Wohnortes, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat.  Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.

    Ansprechpartner

    Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern (ZBFS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedhofstr. 7

    84028 Landshut

    Postanschrift

    84026 Landshut

    Kontakt

    E-Mail: poststelle.ndb@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kontaktformular_zbfs/indexSicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/80442948322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 829-0

    Fax: +49 871 829-188

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.

    Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Bestattungskosten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragen.

    Dieses prüft Ihren Antrag und übermittelt Ihnen einen Bescheid.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 29.11.2024

    Stichwörter

    Sterbefall, Sterbegeld, Überführung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English