Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Vollstreckungsmaßnahme; Beantragung der ganz oder teilweise Aufhebung, Untersagung oder einstweilen Einstellung

    Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden.

    Beschreibung

    Die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen und den Vollstreckungsschutz schränken die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für die Fortführung eines angemessenen bescheidenen Haushalts, für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere das Arbeitseinkommen, Ansprüche auf Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche.

    Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Lindau (Bodensee) (AG LI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiftsplatz 4

    88131 Lindau

    Postanschrift

    88129 Lindau (Bodensee)

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 11:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 11:00 Uhr

    Mi 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 11:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@ag-li.bayern.de

    De-Mail: ag-lindau@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=52332617154Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52332617154Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8382 2607-0

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    Internet

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 18.07.2023

    Stichwörter

    Gerichtsvollzieher, Schulden, Vollstreckung

    Sprachversion

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