Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Vollstreckungsmaßnahme; Beantragung der ganz oder teilweise Aufhebung, Untersagung oder einstweilen Einstellung

    Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden.

    Beschreibung

    Die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen und den Vollstreckungsschutz schränken die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für die Fortführung eines angemessenen bescheidenen Haushalts, für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere das Arbeitseinkommen, Ansprüche auf Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche.

    Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm (AG PAF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ingolstädter Str. 45

    85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Postanschrift

    85266 Pfaffenhofen a.d.Ilm

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-paf.bayern.de

    De-Mail: ag-pfaffenhofen-an-der-ilm@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=54332603157Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54332603157Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8441 756-0

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    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Stichwörter

    Gerichtsvollzieher, Schulden, Vollstreckung

    Sprachversion

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