Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland

    Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

    Beschreibung

    Seit 27. Juni 2024 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes

    • sich seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.

    Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Seeon-Seebruck - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Römerstraße 10

    83358 Seebruck

    Postanschrift

    Römerstraße 10

    83358 Seebruck

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5951767936500Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8667 8885-0

    Fax: +49 8667 8885-30

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 15.11.2024

    Stichwörter

    Geburtsortsprinzip, ius-soli, ius soli, ius-soli-Erwerb, Territorialprinzip

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English