Staatliche Auszeichnung; Einreichung einer Anregung

    Jede Bürgerin und jeder Bürger kann die Verleihung einer Ehrung, eines Ordens oder einer Auszeichnung des Freistaats Bayern und der Bundesrepublik Deutschland an eine verdiente Person anregen.

    Beschreibung

    Der Bayerische Ministerpräsident und der Bundespräsident verleihen eine Vielzahl an Orden und Ehrenzeichen für herausragende Leistungen und Engagement in den unterschiedlichen Lebensbereichen. Die Ressortminister verleihen in ihren Zuständigkeitsbereichen weitere staatliche Ehrungen. Jedermann kann die Verleihung einer Auszeichnung an eine andere Person anregen.

    Dafür reicht grundsätzlich ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben zur verdienten Person:

    • Vorname und Familienname, ggf. der abweichende Geburtsname,
    • Wohnanschrift,
    • Geburtsdatum,
    • Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste, chronologische Reihenfolge empfohlen,
    • Optional: Referenz-Personen oder Organisationen, die zu den Verdiensten der angeregten Person gegenüber den zuständigen Behörden Stellung nehmen können.

    Das Schreiben senden Sie an eine der folgenden bayerischen Behörden:

    • Bayerische Staatskanzlei,
    • fachlich zuständiges Staatsministerium,
    • Regierung eines Regierungsbezirks in Bayern,
    • Kreisverwaltungsbehörde.

    Tipp: Verwenden Sie für Ihre Ordensanregungen die entsprechenden Formblätter (siehe ‚Formulare‘).

    Informationen zu den Bayerischen Orden und Ehrenzeichen finden Sie auf dem Landesportal der Bayerischen Staatsregierung (siehe ‚Weiterführende Links‘). Über die Orden und Ehrungen der Bundesrepublik Deutschland informiert die Webseite des Bundespräsidenten (siehe ‚Weiterführende Links‘).

    Im Reiter Rechtsgrundlagen finden Sie eine Linksammlung zu den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Verleihung der unterschiedlichen staatlichen Auszeichnungen.

    Online-Dienste

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    Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)

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    Postfach 22 15 55

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    Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)

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    Haidenauplatz 1

    81667 München

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    Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

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    Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

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    Ludwigstr. 2

    80539 München

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    80535 München

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    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)

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    Odeonsplatz 3

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    80524 München

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    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)

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    Franz-Josef-Strauß-Ring 4

    80539 München

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    Postfach 22 12 53

    80502 München

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    Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)

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    Münchner Str. 32

    82256 Fürstenfeldbruck

    Postfachadresse

    Postfach 1461

    82244 Fürstenfeldbruck

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    Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

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    Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK)

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    Salvatorstraße 2

    80333 München

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    Bayerische Staatskanzlei (StK)

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    Franz-Josef-Strauß-Ring 1

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    Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

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    81925 München

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    E-Mail: poststelle@stmuv.bayern.de

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    Regierung von Oberbayern - P2 - Koordinierung; Orden (Reg OB)

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    Maximilianstraße 39

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    80534 München

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    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


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    E-Mail: presse@reg-ob.bayern.de

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    Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ)

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    Prielmayerstr. 7

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    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)

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    Hausanschrift

    Salvatorstr. 2

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    80327 München

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    Gesprächstermine nach vorheriger Vereinbarung

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    E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34776951178Sicheres Kontaktformular

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    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren bei allen staatlichen Auszeichnungen ist streng vertraulich.

    Die Anregungen für eine Verleihung von Orden, Ehrungen und sonstigen Auszeichnungen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern werden von verschiedenen Behörden vorab geprüft.

    Der Bayerische Ministerpräsident und der Bundespräsident stützen ihre Entscheidungen grundsätzlich auf diese Prüfergebnisse sowie auf die Angaben in den Anträgen.

    Bearbeitungsdauer

    Eine konkrete Bearbeitungsdauer von der Anregung bis zur abschließenden Beurteilung der Verleihung einer staatlichen Auszeichnung kann nicht genannt werden. Da in den Entscheidungsprozess zahlreiche Stellen für eine breite Informationsbasis mit eingebunden werden, variiert die Zeitspanne von Fall zu Fall.

    Kosten

    Anregungen für eine Verleihung von Ehrungen, Orden und sonstigen Auszeichnungen: kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Die reine Erfüllung von Berufspflichten bzw. die tadelsfreie Erfüllung von Dienstpflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung.
      Die ehrenamtliche Tätigkeit muss unter Zurückstellung eigener Interessen längere Zeit mit großem persönlichen Einsatz ausgeübt worden sein.
    • Aus Gründen der Vertraulichkeit und um keine falschen Erwartungen zu wecken, soll die vorgeschlagene Person nicht in die Anregung einbezogen werden.
    • Es können nur Einzelpersonen vorgeschlagen werden, Ehrungen von Gruppen sind nicht möglich.
    • Für die Auszeichnung von Verdiensten mit einem Orden muss eine gewisse zeitliche Nähe gegeben sein, d. h. die erbrachten Verdienste dürfen grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
    • Eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt setzt mindestens 15 Jahre herausragendes ehrenamtliches Engagement voraus.
    • Eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz erfordert einen herausgehobenen persönlichen Beitrag bei im öffentlichen Auftrag oder Interesse durchgeführten Auslandseinsätzen. Außer in besonders herausragenden Einzelfällen setzt dies mindestens 400 Einsatztage oder mindestens fünf Auslandseinsätze voraus.
    • Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nach dem Ordensrecht nicht mit einer Verleihung eines Ordens rechnen.
    • Orden werden in der Regel nicht posthum verliehen.
      (Ausnahme: Bayerische Rettungsmedaille)
    • Es gibt keinen Anspruch auf die Verleihung einer staatlichen Auszeichnung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerische Staatskanzlei am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English