Bestattungsplatz Genehmigung

    Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs

    Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen beantragt werden.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall ist von einem bestattungsrechtlich Verpflichteten (insbesondere Angehörige, Personensorgeberechtigte sowie Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat, im Krankenhaus der leitende Arzt, in Heimen deren Leitung) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.

    Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

    Die Bestattung ist im Regelfall frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ferner hat eine Erdbestattung oder Einäscherung spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes zu erfolgen, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine frühere bzw. spätere Bestattung zulassen.

    Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Straubing-Bogen - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (LRA SR)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leutnerstraße 15

    94315 Straubing

    Postfachadresse

    Postfach 463

    94304 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Schalterschluss in der Zulassungsstelle ist eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: gilch.tobias@landkreis-straubing-bogen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/599637619626Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 973-0

    Fax: +49 9421 973-230

    Internet

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann, der Bestattungsplatz den bestattungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Für die Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 12.04.2024

    Stichwörter

    Beerdigung, Begräbnis, Beisetzung, bestatten, Bestattung, Friedhof, Tod

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English