Werkstätten für behinderte Menschen Aufnahme

    Werkstätten für behinderte Menschen; Informationen

    Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

    Beschreibung

    Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sollen denjenigen behinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung gegen ein angemessenes Entgelt ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit beitragen.

    Die Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit führt dazu, dass behinderte Menschen langfristig wieder in den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt integriert werden können. Das geschieht in enger Zusammenarbeit der WfbM mit den Integrationsämtern bzw. Integrationsfachdiensten oder durch berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.

    Über die Aufnahme bzw. Förderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entscheidet der örtlich zuständige Fachausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der jeweiligen Werkstatt, einem Vertreter des örtlich zuständigen Arbeitsamtes und einem Vertreter des Bezirks. Die Federführung bei der erstmaligen Beratung im Aufnahmeverfahren bis hin zur möglichen persönlichen Einladung zum Fachausschuss obliegt grundsätzlich dem zuständigen Arbeitsamt.

    Eine WfbM gliedert sich hauptsächlich in den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich. Die Aufenthaltsdauer im Berufsbildungsbereich beträgt bis zu zwei Jahren. Die Einrichtungen bieten unterschiedliche Arbeitsmöglichkeiten wie z. B. Holz- und Metallverarbeitung oder Gärtnerei an. Die erforderlichen Aufwendungen im Berufsbildungsbereich tragen im Rahmen der spezialgesetzlichen Vorschriften hauptsächlich:

    • das örtlich zuständige Arbeitsamt (gemäß Sozialgesetzbuch III)
    • der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung (gemäß Sozialgesetzbuch VI)
    • der Träger der Unfallversicherung (gemäß Sozialgesetzbuch VII)

    Die Kosten nach dem Übertritt in den Arbeitsbereich der Werkstatt übernimmt nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Ausbildung überwiegend der Bezirk als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des XII. Sozialhilfegesetzbuch oder der Kriegsopferfürsorge.

    Der Besuch der Werkstatt endet spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des behinderten Menschen. Da der Besuch einer Werkstatt die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung begründet, erwirbt der behinderte Mensch bei Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf Regelaltersrente. Unabhängig hiervon erwirbt der behinderte Mensch zudem nach einer Wartezeit von 20 Jahren ab Beschäftigungsbeginn in der Werkstatt einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach altersbedingtem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt besteht die Möglichkeit einer weitergehenden, altersunabhängigen Betreuung und Förderung im Rahmen von tagesstrukturierenden Maßnahmen.

    Ansprechpartner

    Bezirk Oberfranken - Sachgebiet 22.1: Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Cottenbacher Str. 23

    95445 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 101152

    95411 Bayreuth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8895839801105Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 7846-3201

    Fax: +49 921 7846-93200

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit der Eingliederung in eine Werkstatt ist neben den sonstigen sozialhilferechtlichen Bestimmungen, dass spätestens nach der Teilnahme am Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist, und bei denen das Ausmaß der erforderlichen Betreuung oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Für diesen Personenkreis gibt es die Möglichkeit der Betreuung und Förderung in einer Förderstätte.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerischer Bezirketag am 20.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English