Sorgeregister Ausstellung Negativbescheinigung

    Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister

    Das Jugendamt erteilt auf Antrag eine schriftliche Auskunft bezüglich des alleinigen Sorgerechts für die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter.

    Beschreibung

    Bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

    • Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind,
    • die elterliche Sorge den Eltern durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
    • die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

    Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft. Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Cham - Gesundheitsamt (LRA CHA)

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    Postfach 1432

    93404 Cham

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung der schriftlichen Auskunft ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes sowie der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.08.2024

    Stichwörter

    alleinige elterliche Sorge, Alleiniges Sorgerecht, Bescheinigung über Sorgerecht, Negativbescheinigung, Negativtest, Sorgeregisterauskunft

    Sprachversion

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