Sorgeerklärung Beurkundung

    Gemeinsame Sorge; Erklärung

    Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.

    Beschreibung

    Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen.

    Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Deggendorf - Amt für Jugend und Familie (LRA DEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstr. 18

    94469 Deggendorf

    Postfachadresse

    Postfach 1555

    94455 Deggendorf

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

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    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/507288482967Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 991 3100-41250

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

    Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English