Weinerzeugung; Meldung
Beschreibung
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse (auch Genossenschaftskellereien), die aus der Ernte des laufenden Weinjahres Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellen. Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihrem Betrieb eine Weinmenge unter 10 hl gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.
Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
- §§ 72 und 74 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
- § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung
- § 10 Abs. 1a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
Fristen
bis zum 15.01. des folgenden Jahres
Weitere Informationen
- Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau am 25.09.2024