Weinbau; Beantragung eines Mengenausgleichs (Einbetriebsregelung)
Für Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches kann ein Mengenausgleich beantragt werden.
Beschreibung
Im Rahmen der Hektarhöchstertragsregelung (Gesamthektarertrag) können die Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches als ein Betrieb gelten und innerhalb der Mitgliedergemeinschaft einen Mengenausgleich von Wein aus Rebflächen eines Bereichs durchführen. Dadurch können Übermengen eines Mitglieds durch Mindererträge eines anderen ausgeglichen werden.
Falls ein Mitglied von Winzergenossenschaften oder Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform seine gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Winzergenossenschaft bzw. Erzeugerzusammenschlüsse abliefert, erlaubt es der Gesetzgeber, dass die Übermengenberechnung nicht bei jedem einzelnen Mitglied, sondern bei der Summe aller vollabliefernden Mitglieder vorgenommen wird. Die gesamte Rebfläche aller vollablieferungspflichtigen Mitglieder wird dabei als ein weinerzeugender Betrieb betrachtet. Innerhalb eines selbstvermarktenden Weinbaubetriebes gilt diese Regelung analog.
Ansprechpartner
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)
Adresse
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97205 Veitshöchheim
Kontakt
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Telefon Festnetz: +49 931 9801-0
Fax: +49 931 9801-3100
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Voraussetzungen
Vollablieferungspflicht des jeweiligen Mitglieds für Weintrauben oder Traubenmost von allen seinen Rebflächen.
Es dürfen nur Rebflächen innerhalb eines Bereichs miteinander ausgeglichen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
- Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau am 25.09.2024