Grundstück; Informationen zur Enteignung
Beschreibung
Enteignungen kommen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen, z. B. Straßenbau, Bau von Versorgungsleitungen vor und sind in den Fachgesetzen, etwa im Baugesetzbuch, näher geregelt.
Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Im Enteignungsverfahren wirkt die Enteignungsbehörde zunächst darauf hin, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem befriedigenden Ausgleich zu führen und eine Einigung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird über eine Enteignung entschieden. Gleichzeitig wird festgelegt , wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist. Enteignungen zugunsten Privater sind nur in eng begrenzten Fällen möglich.
Keine Enteignung liegt bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) vor, mit der der Gesetzgeber abstrakt und generell Rechte und Pflichten der Eigentümer für die Zukunft regelt.
Ansprechpartner
Stadt Memmingen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1853
87688 Memmingen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: stadt@memmingen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=74775971389Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/74775971389Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8331 850-0
Fax: +49 8331 5433
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024