Grundstück im Grundbuch Enteignung

    Grundstück; Informationen zur Enteignung

    Als Enteignung wird die teilweise oder vollständige Entziehung des Eigentums i. d. R. an Grundstücken oder Rechten durch einen hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben bezeichnet.

    Beschreibung

    Enteignungen kommen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen, z. B. Straßenbau, Bau von Versorgungsleitungen vor und sind in den Fachgesetzen, etwa im Baugesetzbuch, näher geregelt. 

    Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

    Im Enteignungsverfahren wirkt die Enteignungsbehörde zunächst darauf hin, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem befriedigenden Ausgleich zu führen und eine Einigung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird über eine Enteignung entschieden. Gleichzeitig wird festgelegt , wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist. Enteignungen zugunsten Privater sind nur in eng begrenzten Fällen möglich.

    Keine Enteignung liegt bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) vor, mit der der Gesetzgeber abstrakt und generell Rechte und Pflichten der Eigentümer für die Zukunft regelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Hof - Fachbereich 30 - Recht

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    Karolinenstr. 40

    95028 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 1665

    95015 Hof

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    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/712991159190Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 815-1401

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verschiedene Klagen, vgl. Art. 44 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English