Grundstück im Grundbuch Enteignung

    Grundstück; Informationen zur Enteignung

    Als Enteignung wird die teilweise oder vollständige Entziehung des Eigentums i. d. R. an Grundstücken oder Rechten durch einen hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter hoheitlicher Aufgaben bezeichnet.

    Beschreibung

    Enteignungen kommen im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen, z. B. Straßenbau, Bau von Versorgungsleitungen vor und sind in den Fachgesetzen, etwa im Baugesetzbuch, näher geregelt. 

    Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

    Im Enteignungsverfahren wirkt die Enteignungsbehörde zunächst darauf hin, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem befriedigenden Ausgleich zu führen und eine Einigung herbeizuführen. Ist eine Einigung nicht möglich, wird über eine Enteignung entschieden. Gleichzeitig wird festgelegt , wie und in welchem Umfang der betroffene Eigentümer für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist. Enteignungen zugunsten Privater sind nur in eng begrenzten Fällen möglich.

    Keine Enteignung liegt bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) vor, mit der der Gesetzgeber abstrakt und generell Rechte und Pflichten der Eigentümer für die Zukunft regelt.

    Ansprechpartner

    Stadt Coburg - Rechtsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 3042

    96419 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rechtsamt@coburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/025626937857Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9561 89-1301

    Fax: +49 9561 89-1309

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verschiedene Klagen, vgl. Art. 44 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English