Wasserversorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
Beschreibung
Sofern Ihre Gemeinde dies in ihrer Wasserabgabesatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie nutzen. Technisch ist dazu ein sog. Grundstücksanschluss zu verlegen, also eine Leitung, die von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung (Hauptleitung) bis zur Übergabestelle (Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück oder Gebäude) reicht. Über diesen Grundstücksanschluss schließen Sie wiederum die auf dem Grundstück befindlichen wasserversorgungsbedürftigen Bereiche an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung an.
Der Grundstücksanschluss wird in der Regel von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Bitte wenden Sie sich daher an Ihre Gemeinde, um hierzu Genaueres zu erfahren. Dort erhalten Sie auch Auskünfte zu den technischen Voraussetzungen der Anschlussnahme für Ihr Grundstück und zu den Ihnen entstehenden Kosten der Verlegung eines solchen Grundstücksanschlusses.
Online-Dienste
- Gemeindeverband Biessenhofen (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Buchloe (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Eggenthal (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Obergünzburg (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Pforzen (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Seeg (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
- Gemeindeverband Unterthingau (VGem) (Kreis Ostallgäu, Bayern)
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
- Gemeindliche Wasserabgabesatzungen
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Stichwörter
Bauwasser, Wasserbezug