Zweitwohnungsteuer; Zahlung
Beschreibung
Die bayerischen Kommunen haben die Möglichkeit eine Zweitwohnungsteuer einzuführen. Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.
Erwerbszweitwohnungen nicht dauernd getrennt lebender Verheirateter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. Den Gemeinden ist es erlaubt, wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie diesem Personenkreis auch darüber hinaus gewisse Vergünstigungen einzuräumen. Einzelheiten regelt die jeweilige gemeindliche Satzung.
Zweitwohnungsinhaber, deren positive Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 29.000 EUR bzw. bei Verheirateten und Lebenspartnern 37.000 Euro nicht überschritten haben, können auf entsprechenden Antrag von der Zweitwohnungsteuer befreit werden.
Ein "Merkblatt", das sich schwerpunktmäßig mit der korrekten Einkünfteermittlung beschäftigt, wurde hierzu veröffentlicht (Link siehe "Weiterführende Links").
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/50218604780Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Zweitwohnungsteuersatzung der jeweiligen Gemeinde
Rechtsbehelf
Fristen
Ein Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer muss bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, also regelmäßig bis 31. Januar gestellt werden.
Wenn Sie mit einem Zweitwohnungsteuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch in Einzelfällen nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Für das Verhältnis Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben. Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Von Zweitwohnungsinhabern können pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen. Ausgenommen vom Kurbeitrag sind nur Personen, die ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts im Kurgebiet haben.
Die Zweitwohnungsteuer ist dagegen als Aufwandsteuer eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird. Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Zweitwohnungsteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind. Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungsteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.03.2024
Stichwörter
Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungssteuerbescheid