gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für Au-pair-Beschäftigte

    Ein Au-pair aus einem Staat außerhalb der EU benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

    Beschreibung

    Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.

    Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Zur Einreise nach Deutschland ist gegebenenfalls ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte erforderlich, welches im Heimatland beantragt werden muss (Ausnahmen siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen"). Nach Einreise ist vor Ablauf des Visums bzw. bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis schriftlich zu beantragen (siehe "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").

    Ausländern unter 27 Jahren kann für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache (unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich als Familiensprache, s.u.) gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.

    Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) und aus den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen daher weder ein Visum für die Einreise nach Deutschland noch eine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige der Schweiz genießen eine der europarechtlichen Freizügigkeit angenäherten Rechtsstellung. Sie können daher ebenfalls ohne Visum einreisen und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz.

    Die Bundesagentur für Arbeit hat die zwei Merkblätter ''Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien'' und ''Au-pair bei deutschen Familien'' herausgegeben. Die beiden Merkblätter und das Muster eines Au-pair-Vertrags können Sie im Internet abrufen (siehe "Weiterführende Links").

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Kempten (Allgäu) - 33.1 Ausländerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 22

    87435 Kempten (Allgäu)

    Postanschrift

    Rathausplatz 29

    87435 Kempten (Allgäu)

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Auslaenderwesen@kempten.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/230404798855Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 831 2525-3311

    Fax: +49 831 2525-3375

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
    • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Au-pair-Vertrag

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

    • Für Au-pair-Beschäftigte:
      • Alter zwischen 18 und 27 Jahre
      • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
      • gültiges nationales Visum für Au-pair-Beschäftigte
      • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
      • Krankenversicherung
      • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
    • Für Gastfamilien: Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache. Wenn Deutsch lediglich als Familiensprache gesprochen wird (d.h. in der Familie wird überwiegend deutsch gesprochen, obwohl dies nicht die Muttersprache der Eltern ist), darf das Au-Pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.
    • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.

    Kosten

    100 Euro

    In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Gebühren erfolgen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 18.09.2023

    Stichwörter

    Ausländer, Ausländerrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English