Umsatzsteuer; Beantragung einer Bescheinigung für berufsbildende Einrichtungen und sonstige Unterrichtsleistungen
Wenn Sie eine berufsbildende Einrichtung betreiben und auf Berufe oder Prüfungen vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, können Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung für Umsatzsteuerzwecke eine Bescheinigung beantragen.
Beschreibung
Diese Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen und führt in der Regel zur Befreiung von der Umsatzsteuer für die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen.
Die Befreiungswirkung kann auch auf die für Ihre Einrichtung tätigen freiberuflichen Dozentinnen und Dozenten ausgedehnt werden.
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Energiewirtschaft, Preisprüfung und Gewerbe (Reg UFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2585417290298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Voraussetzungen
Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass Sie ordnungsgemäß auf einen Beruf - hierzu gehört auch die Weiterbildung in einem Beruf - oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) Umsatzsteuergesetz (UStG)Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Antragsformblätter sind bei der zuständigen Regierung erhältlich und unter "Formulare" abrufbar. Der Antrag ist bei der Regierung einzureichen, in deren Bereich die Maßnahmen ganz oder überwiegend durchgeführt werden.
Dem Antrag beizufügen sind die im Antragsformular genannten Unterlagen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzungen eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft das im Einzelfall zuständige Finanzamt.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 21.08.2024