Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Beschreibung
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.
Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Monheim - Bauämter/ -technik (FB7/FB12)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 23
86653 Monheim
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:15 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:15 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:15 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:15 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:15 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/714290883915Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9091 9091-0
Fax: +49 9091 9091-44
Rechtsgrundlage(n)
- Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS)
- Art. 34 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Stichwörter
Abwasser