Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Beschreibung
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den (nach dem Bayerischen Wassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten) Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Entwässerungssatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Regel in den örtlichen Entwässerungssatzungen genauer geregelt.
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Stadtentwässerung Fürth
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90765 Fürth
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Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Die Abgabe von Unterlagen (Antrags- und Planunterlagen) ist Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr möglich. Informationen zu Entwässerungsvorgängen nach Vereinbarung.
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@StEF-fuerth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9111645089525Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 66012-0
Fax: +49 911 66012-480
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Gemeindliche Entwässerungssatzungen (EWS)
- Art. 34 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024
Stichwörter
Abwasser